| |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.— Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Nachlass von X.______ sel. Verlustscheine über Fr. 128‘642.- bestünden. Bei überschuldeten Erbschaften werde die Ausschlagung vermutet. Der Nachlass sei deshalb konkursamtlich zu liquidieren. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 4.— a) Die Erben haben die Befugnis, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB).