Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | II. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 1.— Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 2.— Die Beschwerdeführerin führt aus, dass niemand das Erbe von X.______ sel. ausgeschlagen habe; auch B.______ habe das Erbe nicht innert Frist ausgeschlagen. Die Vorinstanz habe daher mit ihrer Verfügung vom 19. August 2013 das Recht verletzt. | |||||||||||||||| | | |||||||||||||||| | 3.—