31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 6.— Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen, da ihr im Rechtsmittelverfahren kein Aufwand erwachsen ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | __