_ trägt in ihrer inhaltlich verworrenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Einwendungen vor, welche den oben dargelegten Begründungsanforderungen genügen. Sie setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und beruft sich insbesondere nicht auf eine Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche der Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG unterlaufen sein sollte. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 322 ZPO), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 31 Abs. 2 GOG nicht einzutreten ist.