| |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | c) Vorliegend hat die Vorinstanz auf der Grundlage der eben zitierten Bestimmungen mit eingehender Begründung der Gemeinde Glarus Nord die beantragte Rechtsöffnung erteilt. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 5.— a) A.______ trägt in ihrer inhaltlich verworrenen Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine Einwendungen vor, welche den oben dargelegten Begründungsanforderungen genügen.