| |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | b) Das Gericht hebt den gegen eine Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag auf und erteilt definitive Rechtsöffnung, namentlich wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht, und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist; überdies kann sich der Schuldner auf die Verjährung berufen (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG). | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | c)