Mit Beschwerde vom 22. August 2013 beantragt A.______ die Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 3.— Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), wobei die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der hier angefochtene Rechtsöffnungsentscheid wurde in begründeter Fassung am 15. August 2013 versandt, womit A.______ ihre Beschwerde am 23. August 2013 rechtzeitig der Post aufgegeben hat. | |||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||| | 4.— a)