a und d StPO). Die Beschlagnahme ist daher aufrechtzuerhalten und es sind dem Beschwerdeführer keine Gegenstände herauszugeben. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Sachgerichts ist, darüber zu entscheiden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen passieren soll. | |||||||||||| | | |||||||||||| | | |||||||||||| | IV. | |||||||||||| | | |||||||||||| | Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | | |||||||||||| | __________________