sichergestellt und sind mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls einzuziehen. Allenfalls dienen sie auch als Beweismittel (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist daher ebenfalls gerechtfertigt, zumal die beschlagnahmten Gegenstände teilweise auf den Fotos erkennbar der Indoor-Anlage dienten. Weiter hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 insgesamt 5 leere Couverts (C3, C4, C6, C7, C8) und 3 [...]Kundenbelege (C9) nicht aufgeführt. Auch hier ist wahrscheinlich, dass diese Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO).