| |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.— In der Verfügung vom 3. Juli 2013 hat sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Herausgabe der folgenden Gegenstände geäussert: 1 Kartonkiste mit Marihuana (A4), 1 Metallbüchse mit Marihuana (A5), diverse Utensilien und Marihuanaresten (A6), div. Fotos (A9), 1 Plastikdose mit Raucherutensilien und Marihuanaresten (A10), 1 Plastikdose mit Marihuana (A11). All diese Gegenstände sind einzuziehen, wenn sie durch eine Straftat hervorgebracht wurden. Ob dies der Fall ist, wird durch das Sachgericht zu beurteilen sein, erscheint im vorliegenden Ermittlungsstadium allerdings als wahrscheinlich. Diese Gegenstände dürften auch als Beweismittel beigezogen werden.