Die Beschlagnahme ist folglich nicht aufzuheben; die zuständige Strafbehörde wird im Rahmen ihres Endentscheides über die Rückgabe der Vermögenswerte, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung, die Verwendung zur Schadensdeckung nach Art. 73 StGB, die Vernichtung etc. zu befinden haben. Anzumerken ist, dass das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 13. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft die Pfändung einer Forderung über den Betrag von Fr. 58‘000.- anzeigte, wobei Gegenstand der Pfändung der sichergestellte Betrag ist. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.—