| |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Wie vorstehend erwähnt, ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, solange die Gegenstände usw. als Beweise benötigt werden bzw. eine spätere gerichtliche Einziehung oder eine Zuweisung nach Art. 267 StPO wahrscheinlich ist. Aus den Akten zu den finanziellen Verhältnissen geht hervor, dass A.______ in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils nur Fr. 14‘000.- bis Fr. 22‘400.- steuerbares Einkommen erzielt hat. Als Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gibt er pro Monat Fr. 2‘000.- an. Es ist kaum möglich, dass er unter diesen Umständen ein erhebliches Vermögen ansparen konnte.