| |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.5.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das beschlagnahmte Geld aus der Tätigkeit als selbständiger Bodenleger stamme. Dies sei aus den bei den Akten liegenden Rechnungen ersichtlich. Aufgrund dieser Herkunft sei das Geld folglich aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft stelle mit der Beschlagnahme lediglich auf einen Generalverdacht ab; eine Verstrickung des Geldes in die vorliegend vorgeworfenen Taten sei aber nicht erstellt, weshalb es herauszugeben sei. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b)