| |||||||||||| | | |||||||||||| | c) Hinsichtlich des Computers, auf welchem der Beschwerdeführer seine Einzelunternehmung administrativ geführt habe, kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Einerseits dient dieser als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pornographie, andererseits wird er, falls der Tatverdacht sich bestätigt, einzuziehen sein. Damit ist die Beschlagnahme rechtmässig im Sinne von Art. 267 Abs. 1 lit. a und d StPO. In der polizeilichen Befragung hat A.______ angegeben, er brauche den Laptop nicht oft, er habe die Mails seit einem Monat nicht mehr kontrolliert. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.5.— a)