263 Abs. 1 lit. d StPO). Zudem dürften sie auch als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme ist daher auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs benötigt, ist dabei unerheblich. Allerdings konnte er offensichtlich in der Vergangenheit, als er sie in der Indoor-Anlage verbaut hatte, darauf verzichten. Das Argument, er benötige diese Gegenstände, verfängt folglich auch aus diesem Grund nicht. Zudem gab A.______ in der polizeilichen Befragung nicht an, dass es sich um Arbeitsgegenstände handle. | |||||||||||| | | |||||||||||| | c)