Solange der Grund für die Beschlagnahme nicht weggefallen ist, hebt die Staatsanwaltschaft diese nicht auf (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). Ob es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um Arbeitsutensilien handelt, ist unerheblich. Wie den Untersuchungsakten entnommen werden kann, stellte die Polizei bei A.______ eine Indooranlage sicher; in diesem Zusammenhang wurden unter anderem folgende Gegenstände sichergestellt: Lüfter, Ersatzfilter, 18 Lampen, 2 Heizstrahler rot, 1 Heizstrahler weiss, Ventilator, E-Kabel und Schalttableau, Lüftungsrohr, 1 Tauchpumpe, Ersatzlampen, 2 Trafo, Hauptleitung Lüftung 2 Rohre, Lüftungsgebläse, Lüftungsrohr gross 3 m. A.__