Zudem sei der Beschwerdeführer auf diese Gegenstände für die Ausübung seines Berufes angewiesen und es könne ihm nicht zugemutet werden, diese Arbeitsutensilien neu zu erwerben. Da der Beschwerdeführer wegen der Beschlagnahme seine Arbeitstätigkeit nicht ausüben könne, lebe er von seinem Ersparten. Da dieses bald aufgebraucht sei, sei er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Aushändigung der Arbeitsutensilien angewiesen (act. 1 S. 5 f.). | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Es kann diesbezüglich auf Erw. III.3.3 vorstehend verwiesen werden. Solange der Grund für die Beschlagnahme nicht weggefallen ist, hebt die Staatsanwaltschaft diese nicht auf (vgl. Art.