Eine Beschlagnahme dürfe nur so lange aufrecht erhalten werden, wie ein Grund dafür bestehe. Stelle sich ein ursprünglich beweisrelevantes und daher beschlagnahmtes Objekt als nicht mehr beweisrelevant heraus oder ergebe sich, dass ein Vermögenswert nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehe, so sei die Beschlagnahme auch während eines laufenden Strafverfahrens aufzuheben. Dies betreffe unter anderem Lüfter, Ersatzfilter, Heizstrahler, Ventilatoren, Lüftungsgebläse, Kabel und Schalttableau. Zudem sei der Beschwerdeführer auf diese Gegenstände für die Ausübung seines Berufes angewiesen und es könne ihm nicht zugemutet werden, diese Arbeitsutensilien neu zu erwerben.