| |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.4.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe auch Art. 267 Abs. 1 StPO verletzt. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte seien der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund der Beschlagnahme weggefallen ist. Damit bestehe grundsätzlich keine Frist, welche die Dauer der Beschlagnahme beschränke. Die zeitliche Limitierung der Beschlagnahme ergebe sich aber aus deren Zweck: Eine Beschlagnahme dürfe nur so lange aufrecht erhalten werden, wie ein Grund dafür bestehe.