Doch kann der Begründung entnommen werden, dass die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen sein oder weiterhin als Beweise benötigt werden. Damit ist die Beschlagnahme nach wie vor verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Voraussetzung für die Beschlagnahme weggefallen sein könnte. Daher wird das Sachgericht letztlich darüber zu entscheiden haben, was mit den beschlagnahmten Gegenständen passieren soll. Die knappe Begründung der Staatsanwaltschaft muss daher genügen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.4.— a)