Die beschlagnahmten Gegenstände, Daten und das Bargeld, welche im laufenden Verfahren als Beweise benötigt werden und bei denen eine spätere gerichtliche Einziehung wahrscheinlich ist, sind dem Beschwerdeführer folglich nicht herauszugeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Grund für die Beschlagnahme weggefallen sein könnte. Wohl begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 nur in äusserst knapper Form, weshalb die einzelnen Gegenstände beschlagnahmt bleiben. Doch kann der Begründung entnommen werden, dass die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen sein oder weiterhin als Beweise benötigt werden.