Der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Arbeit auf die Gegenstände angewiesen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass A.______ nach wie vor der Pornographie und des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtig ist. Die beschlagnahmten Gegenstände, Daten und das Bargeld, welche im laufenden Verfahren als Beweise benötigt werden und bei denen eine spätere gerichtliche Einziehung wahrscheinlich ist, sind dem Beschwerdeführer folglich nicht herauszugeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Grund für die Beschlagnahme weggefallen sein könnte.