„Grund“ und „Wegfall“ der Beschlagnahme im Sinne von Art. 267 StPO sind extensiv in dem Sinne auszulegen, dass Beschlagnahmen stets aufzuheben sind, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht mehr vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Tatverdacht im Laufe des Verfahrens nicht verdichtet oder das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots festgestellt wird (Heimgartner in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich 2010, Art. 267 N 3). | |||||||||||| | | |||||||||||| | c) Der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Arbeit auf die Gegenstände angewiesen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu.