Diese Sicherstellung erfolgt in Form der Beweismittelbeschlagnahme. Vor allem sind – ungeachtet der dinglichen Ansprüche daran – Tatgegenstände sowie deliktsrelevante Aufzeichnungen zu beschlagnahmen und damit zu den Akten zu nehmen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1111). Die Beschlagnahme ist aufrechtzuerhalten, solange die Gegenstände usw. als Beweise benötigt werden bzw. eine spätere gerichtliche Einziehung oder eine Zuweisung nach Art. 267 StPO wahrscheinlich ist (Schmid, a.a.O., Rz.