Da nicht auf die Begründungen des Beschwerdeführers eingegangen werde, verletze die Verfügung dessen rechtliches Gehör. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Die Strafbehörden sind gehalten, im Rahmen ihres Auftrags zur Ermittlung der materiellen Wahrheit jene Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO sicherzustellen, die wahrscheinlich unmittelbar oder mittelbar mit der Straftat in Zusammenhang stehen und im Strafverfahren beweisbildend sein können. Diese Sicherstellung erfolgt in Form der Beweismittelbeschlagnahme.