Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände erhebliche Mängel aufweise; der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse auch den Anspruch auf eine Begründung. Die angefochtene Verfügung nehme weder zur beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf die zur Herausgabe beantragten Arbeitsgegenstände Stellung, noch erläutere sie, weshalb das beschlagnahmte Geld nicht aus den Arbeitseinkünften stammen könne. Zudem unterscheide sie nicht zwischen den einzelnen Gegenständen, sondern teile die beschlagnahmten Objekte in drei Gruppen nach deren Beschlagnahmedatum ein. Da nicht auf die Begründungen des Beschwerdeführers eingegangen werde, verletze die Verfügung dessen rechtliches Gehör.