Die Beschlagnahmebefehle bezeichnen als Grund für die Beschlagnahme Pornographie und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese strafrechtliche Gültigkeitsvorschriften verletzen oder erhebliche Mängel aufweisen. Es ist selbstverständlich, dass die Beschlagnahmebefehle die zu beschlagnahmenden einzelnen Gegenstände noch nicht im Detail bezeichnen können, da diese ja eben noch beschlagnahmt werden müssen und es in der Sache selbst liegt, dass noch nicht klar ist, was alles gefunden werden wird. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.3.— a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass auch die Verfügung vom 3. Juli 2013 betreffend Herausgabe beschlagnahmter