Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Obergericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316 und Urteil 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1). Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Freigabe- oder Herausgabeentscheid der Staatsanwaltschaft. | |||||||||||| | | |||||||||||| | c) Die Beschlagnahmebefehle bezeichnen als Grund für die Beschlagnahme