Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem zu Beweiszwecken und im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Obergericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend;