| |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die durch die Beschlagnahme erlangten Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, da die Beschlagnahmebefehle, soweit sie vorliegen, gegen strafprozessrechtliche Gültigkeitsvorschriften verstossen bzw. erhebliche Mängel aufweisen. Aus diesem Grund seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte dem Beschwerdeführer auszuhändigen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art.