Dieser gesetzlichen Vorgabe (vgl. auch Erw. III./2.a) genügen alle drei Beschlagnahmebefehle, gegen welche der Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmittelbelehrung jeweils angegeben, Beschwerde innert zehn Tagen beim Obergericht hätte führen können (Heimgartner, a.a.O., S. 367 und 381 f.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung vom 3. Juli 2013. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.2.— a)