Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch für die Beschlagnahme vom 30. Dezember 2012 ein Befehl vor. | |||||||||||| | | |||||||||||| | c) In den Beschlagnahmebefehlen vom 25. Dezember 2012, vom 30. Dezember 2012 und vom 5. Februar 2013 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass im Nachgang an die Beschlagnahme beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügungen erlassen werden. Solche Beschlagnahmeverfügungen liegen in der Tat nicht vor, sind aber auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die StPO schreibt einzig vor, dass die Beschlagnahme mit einem schriftlich, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO). Dieser gesetzlichen Vorgabe (vgl. auch Erw.