| |||||||||||| | | |||||||||||| | 3.1.— a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die durchgeführte Beschlagnahme vom 30. Dezember 2012 kein Beschlagnahmebefehl vorliege. Im Übrigen sei in den ausgestellten Beschlagnahmebefehlen festgehalten, dass im Nachgang eine beschwerdefähige Verfügung ergehe. Eine solche sei bisher aber nicht erfolgt. Zudem sei nicht bekannt, aus welchem Beschlagnahmegrund die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme verfügt habe, da jeweils pauschal auf Art. 263 StPO verwiesen worden sei. | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch für die Beschlagnahme vom 30. Dezember 2012 ein Befehl vor.