_ ist durch die Beschlagnahme diverser Gegenstände und Bargeld unmittelbar betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. | |||||||||||| | | |||||||||||| | | |||||||||||| | III. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz bei der Prüfung umfassende Kognition hat (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39).