382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2). | |||||||||||| | | |||||||||||| | b) Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7). | |||||||||||| | | |||||||||||| | c) A.______ ist durch die Beschlagnahme diverser Gegenstände und Bargeld unmittelbar betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert.