| |||||||||||| | | |||||||||||| | | |||||||||||| | II. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.— Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, namentlich ist die Beschwerde gegen ablehnende Entscheide der Staatsanwaltschaft über Freigabe- oder Herausgabeersuchen beschlagnahmter Gegenstände (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 382) zulässig. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher der Beschwerde zugänglich. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 2.— a) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).