| |||||||||||| | | |||||||||||| | 4.— Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Begehren um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.______ am 12. Juli 2013 mit einer Beschwerde an das Obergericht und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 15. August 2013 vernehmen. | |||||||||||| | | |||||||||||| | | |||||||||||| | II. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.—