Die Staatsanwaltschaft begründete den erneuten Durchsuchungsbefehl damit, dass A.______ dringend verdächtigt werde, pornographische Bilder und Filme ins Internet gestellt und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Es werde befürchtet, dass der Beschuldigte im zu durchsuchenden Tresor Kopien der Videoaufzeichnungen verstecke sowie weitere Beweismittel im Sinne eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz aufbewahre. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass er in diesem Tresor Drogengelder verstecke. Am 6. Februar 2013 durchsuchte die Kantonspolizei in Anwesenheit von A.______ den Tresor. Dabei stellte sie unter anderem 52‘000.- Franken und 190.- Euro sicher.