| |||||||||||| | | |||||||||||| | | |||||||||||| | ____________________ | |||||||||||| | | |||||||||||| | | |||||||||||| | Das Gericht zieht in Betracht: | |||||||||||| | | |||||||||||| | I. | |||||||||||| | | |||||||||||| | 1.— a) Am 25. Dezember 2012 erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. In den Räumlichkeiten von A.______ sollte nach pornographischem Bildmaterial und nach Drogen gesucht werden. Auch Bildmaterial, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen sowie Datenträger und EDV-Systeme waren gemäss dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zu durchsuchen, ebenso der Beschuldigte A.___