{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00036_2013-09-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=306&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "103c2bef17b4a6c0cc7d806dd1888cd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00036", "OGS.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:32", "Checksum": "5b4c88a8f37ebe1878173f786ccf27a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)\nRegeste:\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände\n\n\n4.— In der Verfügung vom 3. Juli 2013 hat sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Herausgabe der folgenden Gegenstände geäussert: 1 Kartonkiste mit Marihuana (A4), 1 Metallbüchse mit Marihuana (A5), diverse Utensilien und Marihuanaresten (A6), div. Fotos (A9), 1 Plastikdose mit Raucherutensilien und Marihuanaresten (A10), 1 Plastikdose mit Marihuana (A11). All diese Gegenstände sind einzuziehen, wenn sie durch eine Straftat hervorgebracht wurden. Ob dies der Fall ist, wird durch das Sachgericht zu beurteilen sein, erscheint im vorliegenden Ermittlungsstadium allerdings als wahrscheinlich. Diese Gegenstände dürften auch als Beweismittel beigezogen werden. Die Beschlagnahme ist folglich gerechtfertigt (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Weiter äusserte sich die Staatsanwaltschaft auch zu folgenden Gegenständen nicht: 18 Lampen (D3), Lüftungsrohr (D8), 750 Stück Marihuanastauden (D9), geerntete Blüten, schwarzer Sack (D11), Ersatzlampen (D12), Hauptleitung Lüftung 2 Rohre (D14), Lüftungsrohr gross 3 m (D16), Minigrip mit Handschuh (D17), Lüfterrohr (B2), 1 Kessel Ersatzlampen (B4), 7 Lampen (B6), 2 Kessel mit Relais (B7), 1 blaue Kiste mit Licht/Trafo (B8), 1 blaue Kiste mit „E-Dosen + L’rohr“ (B9), „Holzwagen eingebautem Rohr“ (B10), 1 graue Kiste mit Rohren (B11), 1 kleiner Filter (B12), 1 graue Kiste und 4 Trafo (B13), 1 Diktiergerät (B14). Diese Gegenstände wurden im Zusammenhang mit der ausgehobenen Indoor-Anlage sichergestellt und sind mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls einzuziehen. Allenfalls dienen sie auch als Beweismittel (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist daher ebenfalls gerechtfertigt, zumal die beschlagnahmten Gegenstände teilweise auf den Fotos erkennbar der Indoor-Anlage dienten. Weiter hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 insgesamt 5 leere Couverts (C3, C4, C6, C7, C8) und 3 [...]Kundenbelege (C9) nicht aufgeführt. Auch hier ist wahrscheinlich, dass diese Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Die Beschlagnahme ist daher aufrechtzuerhalten und es sind dem Beschwerdeführer keine Gegenstände herauszugeben. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Sachgerichts ist, darüber zu entscheiden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen passieren soll.\nIV.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist.\nDas Gericht beschliesst:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDie Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\nSchriftliche Mitteilung an:\n[...]"}