{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00036_2013-09-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=306&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "103c2bef17b4a6c0cc7d806dd1888cd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG.2013.00036", "OGS.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:30:32", "Checksum": "5b4c88a8f37ebe1878173f786ccf27a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)\nRegeste:\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände\n\n\nb) Es kann diesbezüglich auf Erw. III.3.3 vorstehend verwiesen werden. Solange der Grund für die Beschlagnahme nicht weggefallen ist, hebt die Staatsanwaltschaft diese nicht auf (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). Ob es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um Arbeitsutensilien handelt, ist unerheblich. Wie den Untersuchungsakten entnommen werden kann, stellte die Polizei bei A.______ eine Indooranlage sicher; in diesem Zusammenhang wurden unter anderem folgende Gegenstände sichergestellt: Lüfter, Ersatzfilter, 18 Lampen, 2 Heizstrahler rot, 1 Heizstrahler weiss, Ventilator, E-Kabel und Schalttableau, Lüftungsrohr, 1 Tauchpumpe, Ersatzlampen, 2 Trafo, Hauptleitung Lüftung 2 Rohre, Lüftungsgebläse, Lüftungsrohr gross 3 m. A.______ verlangt nun offensichtlich die Herausgabe von Gegenständen, welche sichergestellt wurden, als seine Indoor-Anlage ausgehoben wurde. Gegenstände, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, werden eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Da die herausverlangten Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sind, ist die Beschlagnahme zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Zudem dürften sie auch als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme ist daher auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs benötigt, ist dabei unerheblich. Allerdings konnte er offensichtlich in der Vergangenheit, als er sie in der Indoor-Anlage verbaut hatte, darauf verzichten. Das Argument, er benötige diese Gegenstände, verfängt folglich auch aus diesem Grund nicht. Zudem gab A.______ in der polizeilichen Befragung nicht an, dass es sich um Arbeitsgegenstände handle.\nc) Hinsichtlich des Computers, auf welchem der Beschwerdeführer seine Einzelunternehmung administrativ geführt habe, kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Einerseits dient dieser als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pornographie, andererseits wird er, falls der Tatverdacht sich bestätigt, einzuziehen sein. Damit ist die Beschlagnahme rechtmässig im Sinne von Art. 267 Abs. 1 lit. a und d StPO. In der polizeilichen Befragung hat A.______ angegeben, er brauche den Laptop nicht oft, er habe die Mails seit einem Monat nicht mehr kontrolliert.\n3.5.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das beschlagnahmte Geld aus der Tätigkeit als selbständiger Bodenleger stamme. Dies sei aus den bei den Akten liegenden Rechnungen ersichtlich. Aufgrund dieser Herkunft sei das Geld folglich aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft stelle mit der Beschlagnahme lediglich auf einen Generalverdacht ab; eine Verstrickung des Geldes in die vorliegend vorgeworfenen Taten sei aber nicht erstellt, weshalb es herauszugeben sei.\nb) Wie vorstehend erwähnt, ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, solange die Gegenstände usw. als Beweise benötigt werden bzw. eine spätere gerichtliche Einziehung oder eine Zuweisung nach Art. 267 StPO wahrscheinlich ist. Aus den Akten zu den finanziellen Verhältnissen geht hervor, dass A.______ in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils nur Fr. 14‘000.- bis Fr. 22‘400.- steuerbares Einkommen erzielt hat. Als Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gibt er pro Monat Fr. 2‘000.- an. Es ist kaum möglich, dass er unter diesen Umständen ein erhebliches Vermögen ansparen konnte. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass das Geld aus dem Verkauf von Marihuana stammen könnte. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsakten kann im aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktsgut handelt. Die Beschlagnahme ist daher verhältnismässig und im Hinblick darauf, dass das Geld einzuziehen wäre, falls sich der Tatverdacht bestätigen sollte, auch notwendig. Die Beschlagnahme ist folglich nicht aufzuheben; die zuständige Strafbehörde wird im Rahmen ihres Endentscheides über die Rückgabe der Vermögenswerte, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung, die Verwendung zur Schadensdeckung nach Art. 73 StGB, die Vernichtung etc. zu befinden haben. Anzumerken ist, dass das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 13. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft die Pfändung einer Forderung über den Betrag von Fr. 58‘000.- anzeigte, wobei Gegenstand der Pfändung der sichergestellte Betrag ist."}