{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00036_2013-09-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=306&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "103c2bef17b4a6c0cc7d806dd1888cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00036", "OGS.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:07", "Checksum": "5adfc60c93025a6ee2dc9d8edfd7c261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)\nRegeste:\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände\n\n\nb) Wie vorstehend erwähnt, ist die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten, solange die Gegenstände usw. als Beweise benötigt werden bzw. eine spätere gerichtliche Einziehung oder eine Zuweisung nach Art. 267 StPO wahrscheinlich ist. Aus den Akten zu den finanziellen Verhältnissen geht hervor, dass A.______ in den Jahren 2007 bis 2011 jeweils nur Fr. 14‘000.- bis Fr. 22‘400.- steuerbares Einkommen erzielt hat. Als Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit gibt er pro Monat Fr. 2‘000.- an. Es ist kaum möglich, dass er unter diesen Umständen ein erhebliches Vermögen ansparen konnte. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass das Geld aus dem Verkauf von Marihuana stammen könnte. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsakten kann im aktuellen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um Deliktsgut handelt. Die Beschlagnahme ist daher verhältnismässig und im Hinblick darauf, dass das Geld einzuziehen wäre, falls sich der Tatverdacht bestätigen sollte, auch notwendig. Die Beschlagnahme ist folglich nicht aufzuheben; die zuständige Strafbehörde wird im Rahmen ihres Endentscheides über die Rückgabe der Vermögenswerte, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung, die Verwendung zur Schadensdeckung nach Art. 73 StGB, die Vernichtung etc. zu befinden haben. Anzumerken ist, dass das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus am 13. Mai 2013 der Staatsanwaltschaft die Pfändung einer Forderung über den Betrag von Fr. 58‘000.- anzeigte, wobei Gegenstand der Pfändung der sichergestellte Betrag ist. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.— In der Verfügung vom 3. Juli 2013 hat sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Herausgabe der folgenden Gegenstände geäussert: 1 Kartonkiste mit Marihuana (A4), 1 Metallbüchse mit Marihuana (A5), diverse Utensilien und Marihuanaresten (A6), div. Fotos (A9), 1 Plastikdose mit Raucherutensilien und Marihuanaresten (A10), 1 Plastikdose mit Marihuana (A11). All diese Gegenstände sind einzuziehen, wenn sie durch eine Straftat hervorgebracht wurden. Ob dies der Fall ist, wird durch das Sachgericht zu beurteilen sein, erscheint im vorliegenden Ermittlungsstadium allerdings als wahrscheinlich. Diese Gegenstände dürften auch als Beweismittel beigezogen werden. Die Beschlagnahme ist folglich gerechtfertigt (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Weiter äusserte sich die Staatsanwaltschaft auch zu folgenden Gegenständen nicht: 18 Lampen (D3), Lüftungsrohr (D8), 750 Stück Marihuanastauden (D9), geerntete Blüten, schwarzer Sack (D11), Ersatzlampen (D12), Hauptleitung Lüftung 2 Rohre (D14), Lüftungsrohr gross 3 m (D16), Minigrip mit Handschuh (D17), Lüfterrohr (B2), 1 Kessel Ersatzlampen (B4), 7 Lampen (B6), 2 Kessel mit Relais (B7), 1 blaue Kiste mit Licht/Trafo (B8), 1 blaue Kiste mit „E-Dosen + L’rohr“ (B9), „Holzwagen eingebautem Rohr“ (B10), 1 graue Kiste mit Rohren (B11), 1 kleiner Filter (B12), 1 graue Kiste und 4 Trafo (B13), 1 Diktiergerät (B14). Diese Gegenstände wurden im Zusammenhang mit der ausgehobenen Indoor-Anlage sichergestellt und sind mit grosser Wahrscheinlichkeit ebenfalls einzuziehen. Allenfalls dienen sie auch als Beweismittel (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und lit. d StPO). Die Beschlagnahme ist daher ebenfalls gerechtfertigt, zumal die beschlagnahmten Gegenstände teilweise auf den Fotos erkennbar der Indoor-Anlage dienten. Weiter hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 insgesamt 5 leere Couverts (C3, C4, C6, C7, C8) und 3 [...]Kundenbelege (C9) nicht aufgeführt. Auch hier ist wahrscheinlich, dass diese Gegenstände als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Die Beschlagnahme ist daher aufrechtzuerhalten und es sind dem Beschwerdeführer keine Gegenstände herauszugeben. Es ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe des Sachgerichts ist, darüber zu entscheiden, was mit den beschlagnahmten Gegenständen passieren soll. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nIV. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 StPO), weshalb ihm die Gerichtsgebühr aufzuerlegen ist. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDas Gericht beschliesst: |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|"}