{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00036_2013-09-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=306&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "103c2bef17b4a6c0cc7d806dd1888cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00036", "OGS.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:07", "Checksum": "5adfc60c93025a6ee2dc9d8edfd7c261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)\nRegeste:\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände\n\n\n3.4.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe auch Art. 267 Abs. 1 StPO verletzt. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte seien der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund der Beschlagnahme weggefallen ist. Damit bestehe grundsätzlich keine Frist, welche die Dauer der Beschlagnahme beschränke. Die zeitliche Limitierung der Beschlagnahme ergebe sich aber aus deren Zweck: Eine Beschlagnahme dürfe nur so lange aufrecht erhalten werden, wie ein Grund dafür bestehe. Stelle sich ein ursprünglich beweisrelevantes und daher beschlagnahmtes Objekt als nicht mehr beweisrelevant heraus oder ergebe sich, dass ein Vermögenswert nicht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehe, so sei die Beschlagnahme auch während eines laufenden Strafverfahrens aufzuheben. Dies betreffe unter anderem Lüfter, Ersatzfilter, Heizstrahler, Ventilatoren, Lüftungsgebläse, Kabel und Schalttableau. Zudem sei der Beschwerdeführer auf diese Gegenstände für die Ausübung seines Berufes angewiesen und es könne ihm nicht zugemutet werden, diese Arbeitsutensilien neu zu erwerben. Da der Beschwerdeführer wegen der Beschlagnahme seine Arbeitstätigkeit nicht ausüben könne, lebe er von seinem Ersparten. Da dieses bald aufgebraucht sei, sei er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes auf die Aushändigung der Arbeitsutensilien angewiesen (act. 1 S. 5 f.). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Es kann diesbezüglich auf Erw. III.3.3 vorstehend verwiesen werden. Solange der Grund für die Beschlagnahme nicht weggefallen ist, hebt die Staatsanwaltschaft diese nicht auf (vgl. Art. 267 Abs. 1 StPO e contrario). Ob es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um Arbeitsutensilien handelt, ist unerheblich. Wie den Untersuchungsakten entnommen werden kann, stellte die Polizei bei A.______ eine Indooranlage sicher; in diesem Zusammenhang wurden unter anderem folgende Gegenstände sichergestellt: Lüfter, Ersatzfilter, 18 Lampen, 2 Heizstrahler rot, 1 Heizstrahler weiss, Ventilator, E-Kabel und Schalttableau, Lüftungsrohr, 1 Tauchpumpe, Ersatzlampen, 2 Trafo, Hauptleitung Lüftung 2 Rohre, Lüftungsgebläse, Lüftungsrohr gross 3 m. A.______ verlangt nun offensichtlich die Herausgabe von Gegenständen, welche sichergestellt wurden, als seine Indoor-Anlage ausgehoben wurde. Gegenstände, welche zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, werden eingezogen (Art. 69 Abs. 1 StGB). Da die herausverlangten Gegenstände voraussichtlich einzuziehen sind, ist die Beschlagnahme zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Zudem dürften sie auch als Beweismittel gebraucht werden. Die Beschlagnahme ist daher auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden. Ob der Beschwerdeführer die Gegenstände zur Ausübung seines Berufs benötigt, ist dabei unerheblich. Allerdings konnte er offensichtlich in der Vergangenheit, als er sie in der Indoor-Anlage verbaut hatte, darauf verzichten. Das Argument, er benötige diese Gegenstände, verfängt folglich auch aus diesem Grund nicht. Zudem gab A.______ in der polizeilichen Befragung nicht an, dass es sich um Arbeitsgegenstände handle. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) Hinsichtlich des Computers, auf welchem der Beschwerdeführer seine Einzelunternehmung administrativ geführt habe, kann ebenfalls auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Einerseits dient dieser als Beweismittel für die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pornographie, andererseits wird er, falls der Tatverdacht sich bestätigt, einzuziehen sein. Damit ist die Beschlagnahme rechtmässig im Sinne von Art. 267 Abs. 1 lit. a und d StPO. In der polizeilichen Befragung hat A.______ angegeben, er brauche den Laptop nicht oft, er habe die Mails seit einem Monat nicht mehr kontrolliert. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.5.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das beschlagnahmte Geld aus der Tätigkeit als selbständiger Bodenleger stamme. Dies sei aus den bei den Akten liegenden Rechnungen ersichtlich. Aufgrund dieser Herkunft sei das Geld folglich aus der Beschlagnahme zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft stelle mit der Beschlagnahme lediglich auf einen Generalverdacht ab; eine Verstrickung des Geldes in die vorliegend vorgeworfenen Taten sei aber nicht erstellt, weshalb es herauszugeben sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}