{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00036_2013-09-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=306&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "103c2bef17b4a6c0cc7d806dd1888cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00036", "OGS.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:07", "Checksum": "5adfc60c93025a6ee2dc9d8edfd7c261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)\nRegeste:\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände\n\n\nb) Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist unter anderem zu Beweiszwecken und im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch das Strafgericht zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme prüft das Obergericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als das Sachgericht – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316 und Urteil 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1). Das Gleiche gilt im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen ablehnenden Freigabe- oder Herausgabeentscheid der Staatsanwaltschaft. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) Die Beschlagnahmebefehle bezeichnen als Grund für die Beschlagnahme Pornographie und Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese strafrechtliche Gültigkeitsvorschriften verletzen oder erhebliche Mängel aufweisen. Es ist selbstverständlich, dass die Beschlagnahmebefehle die zu beschlagnahmenden einzelnen Gegenstände noch nicht im Detail bezeichnen können, da diese ja eben noch beschlagnahmt werden müssen und es in der Sache selbst liegt, dass noch nicht klar ist, was alles gefunden werden wird. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.3.— a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass auch die Verfügung vom 3. Juli 2013 betreffend Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände erhebliche Mängel aufweise; der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasse auch den Anspruch auf eine Begründung. Die angefochtene Verfügung nehme weder zur beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf die zur Herausgabe beantragten Arbeitsgegenstände Stellung, noch erläutere sie, weshalb das beschlagnahmte Geld nicht aus den Arbeitseinkünften stammen könne. Zudem unterscheide sie nicht zwischen den einzelnen Gegenständen, sondern teile die beschlagnahmten Objekte in drei Gruppen nach deren Beschlagnahmedatum ein. Da nicht auf die Begründungen des Beschwerdeführers eingegangen werde, verletze die Verfügung dessen rechtliches Gehör. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Die Strafbehörden sind gehalten, im Rahmen ihres Auftrags zur Ermittlung der materiellen Wahrheit jene Beweisgegenstände im Sinne von Art. 192 StPO sicherzustellen, die wahrscheinlich unmittelbar oder mittelbar mit der Straftat in Zusammenhang stehen und im Strafverfahren beweisbildend sein können. Diese Sicherstellung erfolgt in Form der Beweismittelbeschlagnahme. Vor allem sind – ungeachtet der dinglichen Ansprüche daran – Tatgegenstände sowie deliktsrelevante Aufzeichnungen zu beschlagnahmen und damit zu den Akten zu nehmen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 1111). Die Beschlagnahme ist aufrechtzuerhalten, solange die Gegenstände usw. als Beweise benötigt werden bzw. eine spätere gerichtliche Einziehung oder eine Zuweisung nach Art. 267 StPO wahrscheinlich ist (Schmid, a.a.O., Rz. 1118). Beschlagnahme dürfen nur so weit angeordnet werden und so lange aufrecht erhalten werden, als sie verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig sind. Wenn die Beschlagnahme nicht schon vorher aufgehoben wurde, entscheidet die zuständige Strafbehörde im Rahmen ihres Endentscheides über die Rückgabe der Vermögenswerte an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder über die Einziehung, die Verwendung zur Schadensdeckung nach Art. 73 StGB, die Vernichtung und so weiter (Schmid, a.a.O., Rz. 1131 und 1133). „Grund“ und „Wegfall“ der Beschlagnahme im Sinne von Art. 267 StPO sind extensiv in dem Sinne auszulegen, dass Beschlagnahmen stets aufzuheben sind, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht mehr vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Tatverdacht im Laufe des Verfahrens nicht verdichtet oder das Vorliegen eines Beschlagnahmeverbots festgestellt wird (Heimgartner in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Zürich 2010, Art. 267 N 3). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) Der Frage, ob der Beschwerdeführer für die Arbeit auf die Gegenstände angewiesen ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass A.______ nach wie vor der Pornographie und des Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz verdächtig ist. Die beschlagnahmten Gegenstände, Daten und das Bargeld, welche im laufenden Verfahren als Beweise benötigt werden und bei denen eine spätere gerichtliche Einziehung wahrscheinlich ist, sind dem Beschwerdeführer folglich nicht herauszugeben, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Grund für die Beschlagnahme weggefallen sein könnte. Wohl begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2013 nur in äusserst knapper Form, weshalb die einzelnen Gegenstände beschlagnahmt bleiben. Doch kann der Begründung entnommen werden, dass die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen sein oder weiterhin als Beweise benötigt werden. Damit ist die Beschlagnahme nach wie vor verhältnismässig und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig, zumal sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die Voraussetzung für die Beschlagnahme weggefallen sein könnte. Daher wird das Sachgericht letztlich darüber zu entscheiden haben, was mit den beschlagnahmten Gegenständen passieren soll. Die knappe Begründung der Staatsanwaltschaft muss daher genügen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}