{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00036_2013-09-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=306&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "103c2bef17b4a6c0cc7d806dd1888cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00036", "OGS.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:07", "Checksum": "5adfc60c93025a6ee2dc9d8edfd7c261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)\nRegeste:\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände\n\n\n1.— Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, namentlich ist die Beschwerde gegen ablehnende Entscheide der Staatsanwaltschaft über Freigabe- oder Herausgabeersuchen beschlagnahmter Gegenstände (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 382) zulässig. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist daher der Beschwerde zugänglich. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.— a) Ein Rechtsmittel kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist umfassend im Sinne von Art. 104 und Art. 105 StPO zu verstehen (Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 382 N 2). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) A.______ ist durch die Beschlagnahme diverser Gegenstände und Bargeld unmittelbar betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nIII. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.— Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz bei der Prüfung umfassende Kognition hat (Keller in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 393 N 39). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.— a) Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Die anordnende Strafbehörde bestätigt im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (Art. 266 Abs. 1 StPO). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Erheben mehrere Personen Anspruch auf Gegenstände oder Vermögenswerte, deren Beschlagnahme aufzuheben ist, so kann das Gericht darüber entscheiden (Art. 267 Abs. 4 SPO). |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.1.— a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass für die durchgeführte Beschlagnahme vom 30. Dezember 2012 kein Beschlagnahmebefehl vorliege. Im Übrigen sei in den ausgestellten Beschlagnahmebefehlen festgehalten, dass im Nachgang eine beschwerdefähige Verfügung ergehe. Eine solche sei bisher aber nicht erfolgt. Zudem sei nicht bekannt, aus welchem Beschlagnahmegrund die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme verfügt habe, da jeweils pauschal auf Art. 263 StPO verwiesen worden sei. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt auch für die Beschlagnahme vom 30. Dezember 2012 ein Befehl vor. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) In den Beschlagnahmebefehlen vom 25. Dezember 2012, vom 30. Dezember 2012 und vom 5. Februar 2013 weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass im Nachgang an die Beschlagnahme beschwerdefähige Beschlagnahmeverfügungen erlassen werden. Solche Beschlagnahmeverfügungen liegen in der Tat nicht vor, sind aber auch gesetzlich nicht vorgesehen. Die StPO schreibt einzig vor, dass die Beschlagnahme mit einem schriftlich, kurz begründeten Befehl anzuordnen ist (Art. 263 Abs. 2 StPO). Dieser gesetzlichen Vorgabe (vgl. auch Erw. III./2.a) genügen alle drei Beschlagnahmebefehle, gegen welche der Beschwerdeführer, wie in der Rechtsmittelbelehrung jeweils angegeben, Beschwerde innert zehn Tagen beim Obergericht hätte führen können (Heimgartner, a.a.O., S. 367 und 381 f.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung vom 3. Juli 2013. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.2.— a) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die durch die Beschlagnahme erlangten Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, da die Beschlagnahmebefehle, soweit sie vorliegen, gegen strafprozessrechtliche Gültigkeitsvorschriften verstossen bzw. erhebliche Mängel aufweisen. Aus diesem Grund seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte dem Beschwerdeführer auszuhändigen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}