{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-27", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2013-00036_2013-09-27.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=306&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "103c2bef17b4a6c0cc7d806dd1888cd3"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2013.00036", "OGS.2014.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:58:07", "Checksum": "5adfc60c93025a6ee2dc9d8edfd7c261", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 27.09.2013 OG.2013.00036 (OGS.2014.16)\nRegeste:\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände\n\n|\n|\n||||||||||||\n|\nKanton Glarus |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nObergericht |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBeschluss vom 27. September 2013 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nVerfahren OG.2013.00036 |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nA.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBeschwerdeführer |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nvertreten durch C.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nStaats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nBeschwerdegegnerin |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nvertreten durch D.______ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nHerausgabe beschlagnahmter Gegenstände |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nAnträge des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 12. Juli 2013): |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nAntrag der Staatsanwaltschaft (gemäss Eingabe vom 15. August 2013, sinngemäss): |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nEs sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n____________________ |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nDas Gericht zieht in Betracht: |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n1.— a) Am 25. Dezember 2012 erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. In den Räumlichkeiten von A.______ sollte nach pornographischem Bildmaterial und nach Drogen gesucht werden. Auch Bildmaterial, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen sowie Datenträger und EDV-Systeme waren gemäss dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zu durchsuchen, ebenso der Beschuldigte A.______ und dessen Fahrzeuge. Die Beschlagnahme dieser Gegenstände wurde damit begründet, dass A.______ dringend verdächtigt werde, pornographische Bilder und Filme ins Internet gestellt und Marihuana konsumiert zu haben. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nb) Am selben Tag führte die Kantonspolizei die Durchsuchung durch. Dabei wurden diverse Gegenstände sichergestellt, darunter Computer, Mobiltelefone, Marihuana und diverse Utensilien, diverse Fotos und eine Compact Disc. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nc) A.______ wurde ebenfalls noch an diesem Tag festgenommen, schliesslich aber wieder entlassen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nd) Am 30. Dezember 2012 wurde A.______ erneut festgenommen. An diesem Tag erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl: Zu durchsuchen waren erneut die Räumlichkeiten von A.______. Es war nach Drogen und Drogenutensilien (Indooranlage etc.) zu suchen und die aufgefundenen Gegenstände waren zu beschlagnahmen, da A.______ dringend verdächtigt wurde, Drogen angebaut und damit gehandelt zu haben. Im Keller des Beschuldigen konnten schliesslich verschiedene Utensilien und Marihuana sichergestellt werden. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\ne) Am 5. Februar 2013 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl und beauftragte die Polizei, den Tresor von A.______ am Wohnort seiner Mutter zu durchsuchen und nach pornographischem Bildmaterial, auch auf Datenträgern, und Drogen sowie allfälligen Gegenständen, die im Zusammenhang mit Drogengeschäften stehen, zu suchen. Die Staatsanwaltschaft begründete den erneuten Durchsuchungsbefehl damit, dass A.______ dringend verdächtigt werde, pornographische Bilder und Filme ins Internet gestellt und gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Es werde befürchtet, dass der Beschuldigte im zu durchsuchenden Tresor Kopien der Videoaufzeichnungen verstecke sowie weitere Beweismittel im Sinne eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz aufbewahre. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass er in diesem Tresor Drogengelder verstecke. Am 6. Februar 2013 durchsuchte die Kantonspolizei in Anwesenheit von A.______ den Tresor. Dabei stellte sie unter anderem 52‘000.- Franken und 190.- Euro sicher. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nf) Am 11. Februar 2013 wurde A.______ schliesslich wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n2.— Mit Schreiben vom 11. März 2013 und vom 18. April 2013 gelangte der Rechtsvertreter von A.______ an die Staatsanwaltschaft, mit der Bitte, ihm Protokolle betreffend die beschlagnahmten Gegenstände zuzustellen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n3.— Mit Eingabe vom 16. Mai 2013 gelangte der Rechtsvertreter von erneut an die Staatsanwaltschaft. Er beantragte, verschiedene der beschlagnahmten Gegenstände seien herauszugeben, da diese Arbeitsutensilien für die Berufsausübung seines Klienten als selbständiger [...] unerlässlich seien. Weiter beantragte er die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds in der Höhe von rund Fr. 50‘000.-, da dieses Geld nachweislich aus der Arbeitstätigkeit seines Klienten stammte. Am 1. Juli 2013 beantragte er die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände erneut. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n4.— Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wies die Staatsanwaltschaft das Begehren um Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.______ am 12. Juli 2013 mit einer Beschwerde an das Obergericht und stellte die einleitend wiedergegebenen Anträge. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 15. August 2013 vernehmen. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||\n|"}