Die Strafsache ist zur weiteren Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Anschluss ist bei Zweifeln an der Unschuld von E._____ Anklage beim Gericht zu erheben, sofern der Fall nicht im Strafbefehlsverfahren erledigt werden kann. | | | | | | IV. | | | | Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. | | | | | | ____________________ | | Das Gericht beschliesst: | | | |