Anfänglich habe er diese Kosten mit seinem Erwerb als Künstler gedeckt. Wie E._____ dieses Hobby später finanziert hat, nachdem er seine Künstlertätigkeit eingestellt hatte, ist nicht bekannt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er hierfür das Geld von B.______ verwendete. Auch diesbezüglich werden Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft erfolgen müssen. | | | | | - | E._____ gab weiter an, dass B.______ einen Teil der „Infrastruktur“ mitfinanziert habe. Da sie immer zu Hause gewesen sei, habe die „Infrastruktur“ stimmen müssen, sie habe „diverse elektronische Geräte“ besessen. Sodann meinte er, dass B.______ in einem Heim günstiger untergekommen wäre als bei ihm.