Einzahlungen auf der Post habe er nur getätigt, wenn Bussen der Polizei zu begleichen gewesen seien. Es ist fraglich, ob E._____ tatsächlich alle Zahlungen über E-Banking vorgenommen hat, da auf den bei den Ermittlungsakten liegenden Bankauszügen immer wieder hohe Barbezüge ersichtlich sind. Was mit dem vielen Bargeld, welches E._____ jeweils am Bankomaten abgehoben hat, passiert ist, ist nicht bekannt. Auch nicht bekannt ist, mit wessen Geld E._____ die Bussen bezahlt hat. Fraglich ist auch, weshalb das Geld, welches E._____ zum Schutz von B.______ auf sein Konto überwiesen haben will, nicht mehr dort ist. | | | | | - |