das von B.______ anvertraute Geld zumindest teilweise in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet und sich damit allenfalls einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte. Es ist diesbezüglich insbesondere auf die folgenden Punkte hinzuweisen: | | | | - | An der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2013 führte E._____ aus, dass er und B.______ während rund zehn Jahren zusammengelebt hätten. Er habe für B.______ deren finanziellen Angelegenheiten erledigt weil sie dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Er und sie hätten „das Geld gemeinschaftlich gehabt“, Zahlungen seien von seinem oder vom Konto von B.______ erfolgt.